Verpflegung des Obristen Buchwalds Regiment

Zahlungen an den Landespfenningmeister Johan Nannen.

Datum der Urkunde: 14.09.1644
Datum der Übersetzung: Oktober 2020
Übersetzer/in: Hans-Karl Wrede, Heinke Arnold

                                    

Copia

Demnach bekommdt, das den 6. 7bres[1] huius anni[2] Zu Verpfle-
gung des Herrn Obristen Buchwalts Regiment
uff ein und zwantzig tage  von iedem 100 (Mark) 4ß
sambt enkelten[3] Nahmengelde[4] erlegt[5] zuwerden
angeordnet, mußen ein iedweder der Kirchspel
sich dartzu wirt parat[6] gemacht haben, und
aber von den herrn Kriegs Commihsarien Order
gekommen dadurch solche 21 tage uf 30 er-
weitert und stündlich die verpflegung da-
uff eingebracht werden soll   dammenhtho?
vonnoten das vom iheden 100 (Mark)  Copital annoch
2 schilling und in Summa von iedem 100 (Mark) 6ß
Schilling sambt einen einfachen Nahmenschatz
eingebracht werde mus,  Als wirt solches
Hiermit menniglichen verstendiget , das sie ihre
gebürend angeregten 6ß und einfachen Nah-
menschatz ersten montag zur Heide umb 9.
uhre frue zum lengsten in Claus Jacobßen
behausung dem Landtspfenningmeister
Johan Nannen[7] einbringet und betzahlen
So lieb ihe dem Kirchspel die militarische
execution, welche das aldo schon in
procinctu[8] ist,  zu vermeiden, jedoch soll
ein ieder sein geleistertes getreide uff
vom Schiffer producirten Schein drein[9]
zu kurtzen[10] haben, Sign. Den 14 Sept.  644
                                Johann Nanne
Insiu.[11]  15 7b[12]. nach d predigt wie elz?
      Kirchspel voneinander gewest? 

     

 



[1] 7= der 7. Monat war im alten Kalender = September.
[2] huius anni = dieses Jahres.
[3] enkelt = einfach. Lübben, S.96.
[4] ? Namaninge = Nachforderung, spätere Klage. Lübben S.241
[5] erleggen = bezahlen. Lübben 103.
[6] parat=bereit
[7] Hans Nanne war 1631-1648 Pfennigmeister. Klüver S.82.
[8] In Kampfbereitschaft sein.
[9] drein= darein = da drinnen (steht) 
[10] ? kürzen = den Wert des Getreides  von den zu leistenden Abgaben abziehen. Vergl. Grimm XI, 2847.
[11] vermutlich : in situ = unmittelbar am Ort.
[12] 15. September. Im römischen Kalender war der September ursprünglich der siebte Monat (lat. septem = sieben).


Weilen wegen des angeordneten 6 ß (Schilling) und Einfachen
Nahmenschatzes mit stüntlicher execution[1] getrohet wirt
so wirt ein Jeder ermahnet das seinige schleunigst zube-
zahlenn, wie das auch ein ieder was er zu den ge-
vorderten 75 tonnen rogken lieffern will, stündlich
und diesen nachmittag beim Kirchspelschreiber angeben
soll, damit man sich darnach achten und mit der
rechnung und liefferung, wen morgen montages oder
wens angekündiget wirt, dieselbe getschehen mus
soviel richtiger seim konne, wornach ein jeder bei
vermeidung der gestrengsten Execution sowol
wegen dieser Schatzung als auch des itzo gevor-
derten Lant- und Kohrnerschatzes[2] halber zurichten
und vor schaden zuhüten haett           Hennstette
                                    den 15 Septemb. Ao 644[3]           [13. Sonntag nach
Sonntag Trinitatis]
                                                  Claus Feringk
                                                   (Unterschrift)    



1 Strafvollstreckung

2 Steuern

3 vermulich wieder von der Kanzel verlesen.

Original aktuell archiviert in Hennstedt