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                                              Dieses zu Henstette
                                                    zu Publiciren.

 

                                                         Instructio
                                                             Auf
                                              Doct: Johannem Boien
                                              und Johannem Viethen
                                                 fl. Landvoigt in Dith=
                                                       marschen

                                                  Fürstl. instructio.



Anschrift auf dem Brief


SAM_7152

Copia      Instructio und Befehlig / Was unsere von Gottes Gnaden / Friederichen, Erben zu Norwegen, / Hertzogen zu Schleßwig, Holstein, / Stormarn und den Dithmarschen, Grafen zu Oldenburch und Delmenhorst, der Ehrbahr / und Hochgelahrter und Ehrsahmer / Unser respective Landvoigt Nor= / dertheils Dithmarschen und Liebe [1] / getrewe  Johannes Boyen dero / Rechten Doctor und Johannes /  Vieth in Dithmarschen, vor Ver = / theilung des Konigl.  Volckere[2] / zuverrichten.

Demnach nur mehr die Konigl. Volcker in die quartier geführet / und Jedem Orte der gemachten Vereinigung nach, seine Volckere / zugetheilet werden sollen, da dan zu Verhütung sonst / besorgender  Disordre die Notturft erfoderet, bey Zeiten / gute anstaldt der Verpflegung halber zumachen und / dero behuest[3] gewiße Commissarien zu verordnen, dar zu / wir euch deputiret[4],

Weß sollet Ihr Kraft dießes befehliget sein, die unserem / lande Dithmarschen zugetheilte Volcker nicht allein uber / daß gantze landt in die quartier zu vertheilen, besondern / auch daran zusein, daß ein Jedtweder Officirer  und / gemeine Soldaten, waß Ihnen in Copeylich beygefugter / Ordinants verordnet, gefolget werde,  Wobey / unsere Commissary Insonderheidt dahin sehen / sollen, daß in den Kirchspielen allenthalben / geleicheit gehalten, und keiner fur dem andern /

 

[1] Liebe = alte Redewendung?

[2] Volk = Heer. Lübben 489.

[3] behusen = beherbergen, Lübben 34.

[4] deputieren = jemanden zur Erfüllung einer Aufgabe bestimmen; jemanden als Bevollmächtigten an einen Ort oder in ein Gremium delegieren.



beschwehret, Insonderheit der Officirern und Soldatesque[1]  / nicht daß allergeringste, aber die berurte[2] Verpflegungs / Ordinants gefolget auch nur aufs die Praesentes der / Unterhalt gereichet, und unter Keinem  poaetept, / der habe auch Nahmen wie er wolle daß geringste / daruber gefodert noch gegeben, sonse auch in allen / andern, der publicirten Ordinants nachgelebet werde / auch da uber Zuversicht von einem oder andern da / wieder gehandelt werden muchte,  Wollen wir uff / davon erlangte Nachricht solchem sovorth remedyren[3], /

Uhrkundtlich unsers handzeichens und ufgetrucktem / fürstl.  Secrets[4] Geben uf unserm Schloße / Gottorf den 5. Octobris  Anno 1644

  L S

   P      Friederich

 

 

 

[1] Soldateska = Kriegsvolk, Grimm XVI, 1444.

[2] Berührt = gedacht (vorher erwähnt) Grimm I, 1537/8.

[3] lateinisch remediare  = (heilen)

[4] secretus = gesondert