Datum der Urkunde: ..
Datum der Übersetzung:
Übersetzer/in:

Anstath U(seres) G(nädigen) F(ürsten) und Herrn,   Gebiete ich /
Johannes Vieth verordneter Landtvoigt, Euch den Sempt- /
lichen, an itzo mit den Reutern bequartirten[1] Ein=
geseßenen, hirmit gantz ernstlich das,      Weill /
ich in die Erfahrung gelanget das ehister tage unnd
stunde, wan ihr Hoch fürstl. Durchl. des hhl. Ertz=
Bischoffen von Brehmen, Generalossimi, Ordere
eingekommen, die Reutere uffbrechen, und mar=
siren[2] sollen, dahero ein Jedweder von euch stündlich
bei dem Kirchspielschreiber nach einhalt der gemachten
Ordonance uff 14 tage verpflegungs geldere ein=
bringe, richtig abtrage unnd betzahle, auch deßen ohn geachtet
die Reutere so lange bis sie, wie gesagt, Uffbrechen,
und marsiren  sollen,  Vorpfleget,       Sonsten
werdet Ihr mit der militarisben Execution , von den
Reutern selber wan Sie uffbrechen werden, belegt[3],
welches nuch uff unverhofften fall, großer Schade
Causiren[4] muchte, dahero ich dan nuch  /: weill selbiges
weiß Gott ich euch mücht gerne gönne :/   Bei Zeiten
krafft dieses  dafür warne,   wornach Ihr euch
Zurichten haben müßet,                           

                               Heide den 9 Novembris
                                     Anno    1644

Es wirt den sembtlichen personen welche zu un=
terhaltung des herrn Rittmeisters geleget worden
hirmit bei vermeidung gestrengster Execution
geboten, vor sie stüntlich anhero kommen und
wegen des herrn Rittmeisters verpflegung vollige
richtigkeit machen, wie das der eine dem
andern dieses schleunig anmelden soll
     Henstette  9 Novimb.  644

      Claus Fering Kirchspelvogt



[1] bequartieren = einquartieren, Gbr. Grimm I,1481.

[1] marschieren vergl. Grimm XII, 1671ff.

[1] belegen = bestrafen. Gebr. Grimm I, 1441ff.

[1] causeren = verhandel, lübben 169.